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   OLG Bremen, 13.01.2017 - 1 Ws 180/16 (2 Ws 176/16)   

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OLG Bremen, 13.01.2017 - 1 Ws 180/16 (2 Ws 176/16) (https://dejure.org/2017,20952)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16 (2 Ws 176/16) (https://dejure.org/2017,20952)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - 1 Ws 180/16 (2 Ws 176/16) (https://dejure.org/2017,20952)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 2017, 455
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19

    Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche

    Mit dem Begriff "Haftstatut" wird üblicherweise die Gesamtheit der einem Untersuchungsgefangenen nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegten Beschränkungen bezeichnet (vgl. etwa OLG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 1 Ws 180/16, juris).
  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

    Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Ls.).

    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).

  • KG, 20.10.2022 - 5 Ws 41/22
    Ob in einer solchen Fallgestaltung die Verdunkelungsgefahr (regelmäßig) entfällt (vgl. OLG Celle, a. a. O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. März 2020 - 1 Ws 18/20 -, juris Rdnr. 15; OLG Saarbrücken, a. a. O.; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 1 Ws 180/16 -, juris Rdnr. 23; KG, Beschlüsse vom 20. Juni 2018 und 1. September 2014, jeweils a. a. O .; Gärtner, a. a. O., § 119 Rdnr. 21; differenzierend Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 1 Ws 30/22 -, juris Rdnr. 17; jeweils m. w. Nachw.), lässt der Senat offen.
  • OLG Stuttgart, 08.02.2022 - 1 Ws 21/22

    Funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden; Erfordernis von Beschränkungen im

    Geht es nur noch um die Abwehr einer Fluchtgefahr, die schon allein wegen des nach Erlass eines Urteils vorrangigen Zwecks der Untersuchungshaft, die spätere Strafvollstreckung zu sichern, durch anstaltsinterne Maßnahmen sichergestellt werden muss, wird es in diesem Verfahrensstadium regelmäßig keines Beschränkungsbeschlusses nach § 119 Abs. 1 StPO mehr bedürfen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 26).
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